ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN -
SCHUBERTH MOBILITÄTSPROGRAMM/Schuberth Mobility Program
Die Schuberth GmbH gewährt registrierten Ersterwerbern der unter 1.1 genannten Motorradhelme (nachfolgend: Teilnehmer) bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme die Leistungen im Rahmen des Schuberth Mobilitätsprogramms zusätzlich zu den ihnen zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.
Für die Teilnahme am Schuberth Mobilitätsprogramm gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Gegenstand des Mobilitätsprogramms
1.1 Das Schuberth Mobilitätsprogramm gilt für alle Motorradhelme der Serien SR1, C3, J1, S1 Pro und R1, welche ab dem 01.10.2009 bei einem autorisierten Schuberth-Händler (Vertragshändler) im Geltungsbereich des Mobilitätsprogramms erworben wurden.
1.2 Der Geltungsbereich des Mobilitätsprogramms erstreckt sich auf die Länder Niederlande (ab 1.10.2009), Belgien (ab 1.10.2009), Luxemburg (ab 1.10.2009), Schweden (ab 1.10.2009), Dänemark (ab 16.10.2009), Frankreich (ab 1.11.2009), Spanien (ab 1.11.2009), Deutschland (ab 1.01.2010), Schweiz (ab 1.01.2010), Italien (ab 1.03.2010), Ungarn (ab 1.03.2010), Portugal (ab 1.04.2010) und Griechenland (ab 1.04.2010).
2. Umfang des Mobilitätsprogramms
2.1 Vom Mobilitätsprogramm umfasste Gefahren und Schäden
Im Rahmen des Mobilitätsprogramms sind folgende Gefahren und Schäden umfasst:
- Totalschaden nach Verkehrsunfall im öffentlichen Straßenraum (gemäß der jeweils gültigen, landesindividuellen Verkehrsvorschriften)
2.2 Nicht vom Mobilitätsprogramm umfasste Gefahren und Schäden
Alle anderen Gefahren und Schäden sind nicht vom Mobilitätsprogramm umfasst, dies gilt insbesondere für:
2.1.1. reine Lack-, Kratz- und Schrammschäden, welche die Funktion des Helms nicht beeinträchtigen
2.1.2. Abnutzung und Verschleiß
2.1.3. Reparaturkosten
2.1.4. Totalschäden, welche nicht durch einen Verkehrsunfall im öffentlichen Straßenraum verursacht wurden (z. B. Unfälle auf Rennstrecken, Fallenlassen)
2.1.5. einfaches Abhandenkommen (Liegen-, Stehen, Hängenlassen)
2.1.6. Totalverlust durch Einbruchdiebstahl oder einfachen Diebstahl
2.1.7. höhere Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Streik, Arbeitsunruhen, terroristisch oder politische Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Sturm oder Überflutungen
2.1.8. Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
2.3 Leistungen aus dem Mobilitätsprogramm sind ausgeschlossen, wenn der Teilnehmer die nach Ziffer 2.1 umfassten Gefahren oder Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
3. Dauer der Teilnahme
Die Teilnahme am Mobilitätsprogramm endet automatisch 3 Jahre nach dem Kauf des Motorradhelms durch den Teilnehmer. Die Frist beginnt am Tag des Erwerbs des Motorradhelms durch den Teilnehmer entsprechend dem Kaufbeleg.
4. Voraussetzungen der Teilnahme am Mobilitätsprogramm
4.1 Voraussetzung der Teilnahme am Mobilitätsprogramm ist die Registrierung des Käufers auf der Internethomepage www.schuberth.com. Nur vom Kunden vollständig und richtig ausgefüllte Registrierungsformulare und die Einwilligung zur Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden zur Kundenbetreuung berechtigen zur Teilnahme am Mobilitätsprogramm.
4.2 Zur Registrierung und Teilnahme berechtigt sind Erstkäufer eines der unter 1.1 aufgeführten Motorradhelme im unter 1.2 genannten Territorium, die den jeweiligen Motorradhelm bei einem Schuberth-Händler im jeweiligen Heimatland (= gemeldeter Hauptwohnsitz) des Käufers (=Inanspruchnehmer) erwerben. Gebrauchte Helme, vor Registrierung beschädigte Helme und Helme die nicht im Heimatland (= gemeldeter Hauptwohnsitz) des Käufers (=Inanspruchnehmer) gekauft wurden sind von der Teilnahme am Mobilitätsprogramm ausgeschlossen. Die Teilnahme ist nicht übertragbar.
4.3 Die Teilnahme am Mobilitätsprogramm beginnt mit der Bestätigung der Registrierung durch die Schuberth GmbH. Der Kunde erhält hierzu eine Bestätigung per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail Adresse. Innerhalb dieser E-Mail befindet sich ein zu bestätigender Link (Double Opt-In Verfahren), mit dessen Aktivierung der Kundenaccount freigeschaltet wird.
5. Inanspruchnahme im Schadensfall
5.1 Bei Unfällen muss der Teilnehmer den beschädigten Helm unter Vorlage seiner Kundenkarte/Registrierungsbestätigung, des Kaufbelegs, des Personalaus¬weises/Reise¬pass sowie einer Unfallanzeige der Polizei an den Schuberth-Händler zurückgeben.
5.2 Der Teilnehmer beteiligt sich an den Kosten mit einem Selbstbehalt in Höhe von 1/3 (ein Drittel) des Kaufpreises, ausgehend von der jeweils gültigen unverbindlichen Preisempfehlung von Schuberth für das Produkt im Jahr des Unfalls.
5.3 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben besteht kein Anspruch auf die Leistung gemäß Ziffer 6.
6. Leistung an den Teilnehmer
6.1 Der Teilnehmer erhält bei Inanspruchnahme der Leistung im Rahmen des Mobilitätsprogramms gemäß Ziffer 5 direkt von einem Schuberth-Händler einen neuen Motorradhelm, welcher dem beschädigten Modell des Teilnehmers entspricht.
6.2 Sollte der Motorradhelm beim Schuberth-Händler nicht vorrätig sein, so bestellt dieser für den Teilnehmer ein entsprechendes Modell bei seinem Importeur.
6.3 Der Selbstbehalt ist an den Schuberth-Händler bei Erhalt des neuen Helms zu zahlen.
6.4 Sollte das Modell nicht mehr produziert werden, erhält der Teilnehmer ein vergleichbares Modell der gleichen Preisklasse.
7. Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
7.1 Die Erhebung, Nutzung und Weitergabe der personenbezogenen Daten des Teilnehmers erfolgt nach der bei der Registrierung auf der Homepage mitgeteilten Datenschutzerklärung der Schuberth GmbH.
7.2 Die erfolgreiche Registrierung als Teilnehmer ist abhängig von einer Einwilligungserklärung des Kunden zur Erhebung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden zur Kundenbetreuung im Rahmen des Mobilitätsprogramms durch die Schuberth GmbH. Wird die Einwilligung nicht erteilt, besteht kein Anspruch auf die Teilnahme am Mobilitätsprogramm.
8. Einstellung des Mobilitätsprogramms
8.1 Die Schuberth GmbH behält sich vor, das Mobilitätsprogramm jederzeit einzustellen. Ab Einstellung des Programms werden keine neuen Registrierungen mehr angenommen. Die Teilnahme bereits registrierter Kunden ist hiervon nicht betroffen läuft nach Maßgabe der Ziffer 3 weiter.
8.2 Durch die Teilnahme am Mobilitätsprogramm werden weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung, nicht begründet. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Auf das Mobilitätsprogramm findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
9.2 Gerichtsstand ist Magdeburg, falls
9.2.1 der Teilnehmer Kaufmann ist;
9.2.2 der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt;
9.2.3 falls der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Teilnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(Stand 04/2011)